Jugend-Basis-Lizenz

Jugend-Basis-Lizenz

Die Ausbildung zur Jugend-Basis-Lizenz richtet sich an Personen, die in der Jugendarbeit aktiv tätig sind. Aufgrund rechtlicher Neuerungen sind hier Änderungen gültig, die für die Aufsichtsführenden Personen in der Jugendarbeit eine spezielle Qualifikation fordern.
 

Nach dem am 1. April 2003 in Kraft getretenen Waffengesetz ist nach § 27 Abs. 3 WaffG das Schießen für Kinder (bis 14 Jahre) und für Jugendliche bis 16 Jahre nur gestattet, wenn dies unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person stattfindet.
Diese Person muss auf der Schießstätte anwesend und für die Ausbildung der Kinder- und Jugendlichen leitend verantwortlich sein.
 

Im Luftdruck- und Kugeldisziplinen auch berechtigt sein, der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht selbst zu übernehmen (§ 10 Abs. 5 A WaffV).
 

Für die Qualifizierung der zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson bietet der SVS eine Ausbildung an, die zum Erwerb der JugendBasisLizenz (JuBaLi) führt.
 

Handlungsfeld:
Die Jugend-Basis Lizenzinhaber ist in seiner Tätigkeit die verantwortliche Aufsichtsperson im Sinne des $ 27. Abs. 3 des WaffG und ist sich damit seiner besonderen Stellung und Verantwortung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen bewusst.
 

Ziele:
Die Teilnehmenden sollen sensibilisiert und für weitere Bildungsangebote motiviert werden. Mit dem erfolgreichen Abschluss der JuBaLi-Lizenz wird dokumentiert, in einem Verein eine Aufgabe in der Jugendarbeit zu übernehmen.
 

Voraussetzungen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahr (zum Lehrgangszeitpunkt)
  • Mitgliedschaft in einem DSB angeschlossenen Verein
  • Gültiger Nachweis einer Ersten-Hilfe-Ausbildung (9 LE nicht älter als zwei Jahre)
  • Vollständige Teilnahme an der Ausbildung
     

 

JuBaLi-Bogen:

  • sonst keine weiteren Voraussetzungen

 

JuBaLi-Luftdruck:

  • Sachkunde verantwortliche Standaufsicht
     

JuBaLi-Kugeldisziplin:

  • Sachkunde verantwortliche Standaufsicht
  • Waffensachkunde § 7 WaffG
     

Prüfung
1) Beurteilung/Einschätzung des Gesamteindrucks
2) Punktuelle Lernerfolgskontrolle in Form von Gruppenarbeiten
 

Gültigkeit
Die Lizenz ist unbefristet gültig.
 

Hinweis:
Von dem Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 WaffG kann abgesehen werden, wenn der Auszubildende eine Qualifikation ausschließlich für das Schießen mit Druckluftwaffen (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 WaffG: Druckluft-, Federdruckwaffen oder Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden) erwerben will. Im Bogenbereich ist ebenfalls keine Waffensachkunde notwendig.
Diese Beschränkung wird in der erteilten Lizenz kenntlich gemacht.
 

Diesen Lehrgang bieten wir turnusmäßig an, bei neuer Ausschreibung anmelden.
 

Bei Bedarf Ansprechpartnerin Birgit Gehl zur Koordination.
 

E-Mail: