19.06.2018
02.05.2018
Liebe Sportfreunde,
noch immer bestehen Vorgänge gegen die Bestimmungen des DSB gegen den Augenschutz des Schießens (0.2 Sportordnung) bei der Vorderladerpistole, der Sportpistole - Zentralfeuer und Pistole/Revolver 2.53, 2.55, 2.58, 2.59.
Der DSB musste auf dem Antrag aus Sachsen in seiner TK - Sitzung am 22. und 23. Februar dieses Jahres überarbeiten.
Demnach können Schützinnen und Schützen nur am Schießen teilnehmen, wo mindestens ein Schutz der Augen von vorne (beide Augen) und seitlich gewährleisten. Der Sportler trägt die Verantwortung für die Art des Schutzes seiner Augen selbst.
Protokoll der Technischen Kommission Sportschießen in Wiesbaden vom 22. und 23. 02. 2018:
3.1.2 Antrag Sachsen (Anlage 4)
Die TK empfiehlt, eine Umformulierung der Regelung:
Bei den Wetttbewerben Vorderlader und Zentralfeuerwaffen (2.45,2.5..) ist ein Augenschutz aus Sicherheitesgründen notwendig. Der Augenschutz muss einen Schutz des Auges mindestens von vorne und seitlich gewährleisten.
Der Sportler trägt die Verantwortung für die Art des Schutzes seiner Augen selbst.
Dem Antrag wurde dann durch den Bundesausschuss Sportschießen zugestimmt.
Deshalb können Schützinnen und Schützen in den saarländischen Landesmeisterschaften in der nächsten Zeit nur mit dem Augenschutz an der LM teilnehmen.
Mit sportlichem Gruß
Dieter Gillmann
Landessportleiter
29.11.2017
27.11.2017
24.11.2017