Waffenrecht

Antragsfrist für Salutwaffen läuft zum 31.08.2021 ab! und Neuregelung Dekorationswaffen

Antragsfrist für Salutwaffen läuft zum 31.08.2021 ab!

Bisher frei erwerbbare Salutwaffen (Schusswaffen, die derart umgebaut wurden, dass lediglich Kartuschenmunition   verschossen werden kann) gehören durch das 3. WaffRÄndG vom 20.02.2020 und 01.09.2020 künftig der waffenrechtlichen Kategorie an, der sie vor ihrem Umbau angehörten.

Dies heißt nunmehr, Salutwaffen werden zu erlaubnispflichtigen Waffen und müssen in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Personen, die bereits im Besitz von Salutwaffen sind, müssen für diese bis spätestens zum 01.09.2021 eine erforderliche Waffenrechtliche Erlaubnis beantragen.

Das Bedürfnis ist  für den Erwerb und Besitz ist insbesondere dann anzuerkennen, wenn diese für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötigt werden.

Ein Sachkundenachweis ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Erwerb und Besitz, sondern auch für das Führen von erlaubnispflichtigen Salutwaffen.

Ferner müssen Salutwaffen nicht in zertifizierten Schränken aufbewahrt werden, die Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnis ist ausreichend.

Dekorationswaffen

Es ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Alt-Dekowaffe (Unbrauchbarmachung dieser Schusswaffen erfolgte vor dem 28.06.2018 und diese verfügen über keine Deaktivierungsbescheinigung) oder um eine Neu-Dekowaffe (Unbrauchbarmachung erfolgte gem. Deaktivierungsstandards und -techniken gem. Durchführungsverordnung (EU 2015/2403) und verfügen über eine Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes) handelt.

Dekowaffen, die nach bisher gültigen deutschen Maßstäben unbrauchbar gemacht wurden, können unverändert ohne Anmeldung bei den Behörden beim bisherigen Besitzer verbleiben. Erfolgt jedoch ein Besitzerwechsel (vererben, verkaufen, verschenken) muss die Waffe auf den aktuellen Standard nach der EU-Verordnungen überarbeitet und den Beschussämtern zur Begutachtung vorgeführt werden. Diese erstellen die Deaktivierungsbescheinigung. Erst danach kann ein Besitzerwechsel und die Anmeldung bei der Behörde vollzogen werden. Ansonsten wäre die Waffe als erlaubnispflichtige Waffe zu behandeln.

Aufbewahrung von Waffen und Munition

seit 06.07.2017